BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.A. Beweismittel. 1. Allgemeines.Art. 1 § 102

Art. 1 § 1023. Zeugen.

In Kraft seit 15. August 2018
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