Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.
§ 21 FHG · FHG · Fachhochschulgesetz
§ 21 Rechtsschutz
…§ 21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden…
§ 5 Studienberechtigungsprüfung
…bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 , des § 17 Abs. 3 und 4 und des § 21 sind sinngemäß anzuwenden. (14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Kollegium hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige…
§ 10 Kollegium, Studiengangsleitung
…die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall; 3. die Aberkennung von Prüfungen; 4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 11 bis 21 ; 5. die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4, 5 Z 3 , Abs. 6 und 7 . (6) Gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung gemäß…
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