§ 4 Unwirksame Vereinbarungen
In Kraft bis 30. September 2026
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Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Unwirksame Vereinbarungen
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
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