(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1. gegen § 3 Abs. 1 oder 2 verstößt,
2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 8 nicht gewährleistet hat,
3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des § 5 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 6 oder Abs. 5 sendet oder bereitstellt,
4. das in § 6 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 6 Abs. 5 nicht gewährleistet hat,
5. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des § 6 Abs. 3 verwendet.
(2) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G einzuleiten.
(5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des § 37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 8 Strafbestimmungen und Verfahren
…2 verstößt, 2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 8 nicht gewährleistet hat, 3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des § 5 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 6 oder…