(1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.
Rückverweise
FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 10 Vollziehung
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut…
§ 2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
…Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.…
§ 3 Verpflichtungen der Fernsehveranstalter
…1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH…