§ 2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
In Kraft seit 01. August 2001
Up-to-date
Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.
Rückverweise
FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 4 Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
…1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen…