Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 22 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Genehmigung vorzulegen, widrigenfalls die entsprechende Flughafenentgeltregelung unter Anwendung des § 10 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie von Amts wegen festzusetzen ist. (4) § 4, § 4a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. …
§ 8 Flughafenentgeltregelung
…einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden. (2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. (3) Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11…
§ 15 Differenzierung der Dienstleistungen
…ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden. (2) Allen Flughafennutzern…
Anl. 1
… 3 zweiter Satz (Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts bis zum 30. Juni 2014) auf Flughafenentgelte im Sinne von § 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. 2.1. Die Flughafenentgelte dürfen die gemäß den folgenden Variablen bestimmte Höhe nicht überschreiten: L = L(T,I) in % Dabei bezeichnet L…