(1) Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.
(2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.
(3) Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.
(4) Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Rückverweise
FEG · Flughafenentgeltegesetz
§ 22 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…10 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie von Amts wegen festzusetzen ist. (4) § 4, § 4a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift…
§ 9 Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren
…Antragstellung wenigstens vier Monate vor Ablauf der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in § 8 genannten Anforderungen entspricht und 2. das Konsultationsverfahren gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (2) Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor…