BundesrechtBundesgesetzeFlughafenentgeltegesetz § 17a

§ 17aSonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.

(2) Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.

(3) Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:

1. mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder

2. gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.

(4) Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.

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