§ 1 Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich — FEG
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von § 3 Z 1 anzuwenden.
(3) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Abs. 2 anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Rechtsvorschriften, welche auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verweisen, bleiben unberührt.
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