§ 35 Einsicht bei Notaren
In Kraft seit 01. Januar 2007
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FBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
§ 35 Einsicht bei Notaren
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).
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