FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 14 Information
(1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.
(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates zur Verfügung.
§ 14 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 14 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
…§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen. (2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu…
Art. 24 Artikel XXIV
…Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft. (1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
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