FAGG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 2 Zwingendes Recht
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
§ 2 FAGG · FAGG · Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
…§ 2. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.…
Rückverweise