§ 2 Zwingendes Recht
§ 2 Zwingendes Recht — FAGG
§ 2 Zwingendes Recht — FAGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162328
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
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