BundesrechtBundesgesetzeFern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz3. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag§ 18c

§ 18c Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung

In Kraft seit 01. Oktober 2026
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§ 18c Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung — FAGG | GesetzeFinden.at