§ 17 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
§ 17 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge — FAGG
§ 17 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge — FAGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162343
Zuletzt nach Updates gesucht am
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
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