BundesrechtBundesgesetzeFern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz§ 17

§ 17Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

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