JudikaturOGH

2Ob1/20s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 55.935,28 EUR sA und Herausgabe (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 16 R 60/19i 25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Revisionswerber geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, dass die gegenständlichen sale-and-lease-back Verträge mit der klagenden Partei gemäß § 1 Abs 2 Z 5 FAGG vom direkten Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Er stützt sich vielmehr darauf, dass es sich bei diesen Verträgen um zu den Kaufverträgen mit der Lieferantin der Geräte (als Hauptverträge) akzessorische Verträge iSd § 3 Z 7 FAGG handle, die von dem nach § 11 Abs 1 FAGG erfolgten Rücktritt gegenüber der Lieferantin gemäß § 17 FAGG mitumfasst seien. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass er in erster Instanz den Abschluss eines Kaufvertrags ausdrücklich bestritten hat und dass sich aus den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen der Lieferantin und dem Beklagten ergeben.

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