Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
§ 7 FAG 2024 · FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 7 Landesumlage
…§ 7. Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ( § 13 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.…
§ 6 Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer
…Schulorganisationsgesetzes , BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %. (2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen…
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