(1) Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
(2) Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:
Burgenland | 384 239,12 Euro |
Kärnten | 883 612,55 Euro |
Niederösterreich | 2 147 975,16 Euro |
Oberösterreich | 1 965 172,64 Euro |
Salzburg | 818 798,96 Euro |
Steiermark | 1 760 399,05 Euro |
Tirol | 1 043 329,09 Euro |
Vorarlberg | 515 580,57 Euro |
Wien | 3 230 323,32 Euro |
(3) Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 32 Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem…
§ 4 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen
(1) Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/195…