§ 3 Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
FAG 2024
Gliederung
I. Finanzausgleich (§§ 2 bis 4 F VG 1948)
§ 3 Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
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