§ 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
§ 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — FAG 2024
Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.