BundesrechtBundesgesetzeFinanzausgleichsgesetz 2024§ 22

§ 22Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

In Kraft bis 31. Dezember 2028
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Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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