(1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 18 FAG 2024 · FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 18
…§ 18. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer ( § 16 Abs. 1 Z 2 ) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit…
§ 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
…§ 22. Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind…