(1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. die Grundsteuer;
2. die Kommunalsteuer;
3. der Wohnbauförderungsbeitrag;
4. Zweitwohnsitzabgaben;
4a. Abgaben auf Wohnungsleerstände;
5. die Feuerschutzsteuer;
6. Fremdenverkehrsabgaben;
7. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
8. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
11. Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
12. Abgaben für das Halten von Tieren;
13. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
18. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B VG betrauten Behörden der Länder;
19. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 4, 9, 12, 13, 14, 16 und 19 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 18 Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer
…1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die…
§ 16 C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
…ohne Zweckwidmung des Ertrages; 10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben; 11. Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023; 12. Abgaben für das Halten von Tieren; 13. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen; 14. Abgaben für den Gebrauch von…
§ 10 B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
…und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996; 2. ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 des ORF Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984; 3. für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 …
§ 17 D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
…3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: 1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 16 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß…