§ 4 Auszahlung
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
EZG · Einsatzzulagengesetz
§ 4 Auszahlung
…Auszahlung § 4. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen. (2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.…
§ 9 Inkrafttreten
… 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. (4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in…
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