„ § 8. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO 2 -bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5 , der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und ab dem 1. Jänner 2025 der nicht CO 2 -bedingten Auswirkungen enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.
(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und der nicht CO 2 -bedingten Auswirkungen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.
(4) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 8 Überwachung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
…„ § 8. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. …
§ 10 Prüfung der Emissionsmeldungen
…Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen. (2a) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 einen Prüfbericht im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels…
§ 52 Strafbestimmungen
…erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3…
§ 30 Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
…Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den…