§ 51 Zustellvollmacht
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 51 Zustellvollmacht
…Zustellvollmacht § 51. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie…
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