(1) Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.
3. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem oder ihrem Namen zu entscheiden.
(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 2 Geltungsbereich
…Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß § 49 Abs. 2 zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem 8…
§ 6 Änderungen des Genehmigungsbescheids
…Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen. (2) Bei einer Änderung…
§ 36 Anwendungsbereich
…und Handelsteilnehmer, die von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffen sind, haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April des Jahres, ab dem die Ausweitung des Anwendungsbereiches gemäß Abs. 2 oder 3 zur Anwendung gelangt…
§ 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
…in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6…