(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres; für Anlagen, die Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 oder Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen oder wiederaufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung ab dem Jahr der Aufnahme.
(4) Für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt, gelten die Angaben und Auflagen des Abs. 3 mit Ausnahme der Z 5. Die restlichen Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß.
(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.
(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
1. die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt, oder
2. die Anlage stillgelegt wird.
(Anm.: Z 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 3 Begriffsbestimmungen
…in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase; 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die…
§ 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
…der Inhaberin oder des Inhabers, 2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage, 3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht, 4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß §…
§ 27b Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
…Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß §§ 24b, 24c oder 25a eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. …
§ 6 Änderungen des Genehmigungsbescheids
…1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der…
ZuRV · Zuteilungsregelverordnung
§ 13a Erhebung von Daten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030
…Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2019 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 EZG 2011 vorliegt und für die gemäß § 22 EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 besteht…