§ 40 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten — EZG 2011
(1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.
(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Abs. 1 genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.
(3) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.
§ 40 EZG 2011 · EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 40 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
…Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten § 40. (1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr…
Anl. 8
…Anhang 8 zu § 40 und zum 8. Abschnitt Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten Emissionsüberwachung Die Überwachung der Emissionen erfolgt…
Anl. 14
…Anhang 14 zu § 40 Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11…
§ 53a Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes
…von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich. (4) Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach § 40 Abs. 1 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.…
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