(1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn
1. sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens mit Vorlage des Berichts über die jährliche Aktivitätsrate gemäß §§ 24a Abs. 4 und 25a jenes Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.
(1a) Sofern eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage, die Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betreibt und Tätigkeiten gemäß Anhang 3 durchführt, eine Stilllegung gemäß Abs. 1 Z 1 meldet, die aus einer Änderung des Produktionsverfahrens resultiert, mit dem Ziel Emissionen zu verringern, kann die Inhaberin oder der Inhaber zusätzlich zur Meldung unter Abs. 1 mitteilen, ob die Anlage mit Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten soll.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.
(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 57 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft. (2) Bestehende Bescheide gemäß den §…
§ 27a Stilllegungen ab 2021
(1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn 1. sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder 2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stil…
§ 9 Emissionsmeldungen
…der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. (2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage gemäß § 27a stillgelegt oder eine Luftverkehrstätigkeit bzw. eine Seeverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung oder Einstellung der…
§ 52 Strafbestimmungen
…nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht und wer die Emissionen einer Seeverkehrstätigkeit nicht gemäß §…