(1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.
(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.
(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.
§ 6 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 6 Vertrauenspersonen
…§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen…
§ 76 Ermittlungen der Landeswahlbehörde
…des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6 ; 3. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen ( § 9a Abs. 3 ); 4. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1 ; 5…
§ 67 Niederschrift
…politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag; 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6 ; 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen; 4. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen ( § 9a Abs. 3 ); 5. die Zeit…
§ 66 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 6 , die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen. (2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im…
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