Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 58) sinngemäß zu beachten.
§ 60 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 60 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
…§ 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat…
§ 9a Wahlbeobachter
…sind befugt, 1. bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein; 2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen; 3. bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66…
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