§ 58 Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe — EuWO
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten
§ 27 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 27 Ausstellung der Wahlkarte
…der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. 2. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem…
§ 52 Persönliche Ausübung des Wahlrechts
…mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 58 die näheren Bestimmungen. (6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den…
§ 26 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 58 oder 60 in Betracht kommt. (3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg…
§ 9a Wahlbeobachter
…4) Wahlbeobachter sind befugt, 1. bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein; 2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen; 3. bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§…
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