(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.
§ 56 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 56 Vorgang bei Wahlkartenwählern
…§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder…
§ 54 Stimmabgabe
…§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen ( § 53 und § 56 Abs. 1 ). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. (2) Einem Wahlkartenwähler…
§ 49 Beginn der Wahlhandlung
…sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die §§ 54 und 56 .…
§ 28 Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
…feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag. (4) Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften. (5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der…
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