§ 38 Rückerstattung des Kostenbeitrages
In Kraft seit 15. März 1996
Up-to-date
§ 38 Rückerstattung des Kostenbeitrages — EuWO
Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.
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