§ 30 Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge — EuWO
Rückverweise
(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
§ 6 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 6 Vertrauenspersonen
…teilnehmen. (3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde…
§ 37 Zurückziehung von Wahlvorschlägen
…17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein. (2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche…
§ 34 Überprüfung der Wahlvorschläge
…zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten…