EuWO
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.
§ 1 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.…
Rückverweise