Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 18 EuWEG · EuWEG · Europa-Wählerevidenzgesetz
§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung
…§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei…
§ 20 Inkrafttreten
…sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. (4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs…
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