Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag gestellt wird.
Rückverweise
Euro-GenBeG · Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Art. 4 § 1 Rechnungslegung
…Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.…
Art. 1 § 4 Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
…Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.…
Art. 4 § 2 Gerichtsgebührenbefreiung
…Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile…
Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
…81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen. (4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a…