§ 2 Zuständige Behörde
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
(1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.
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