Zweck dieses Gesetzes
§ 2Zuständige Behörde
§ 3ESAP–Offenlegungspflichten
§ 4Befugnisse der FMA
§ 5Verwaltungsstrafen
§ 6Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
§ 7Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 8Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA
§ 9Zusammenarbeit und Informationsaustausch
§ 10Rechtsmittel
§ 11Berufsgeheimnis
§ 12Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 13Kosten
§ 14Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15Verweise
§ 16Umsetzungshinweis
§ 17Inkrafttreten
§ 18Vollziehung
Vorwort
(1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.
(1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.
(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Art. 15a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(4) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt
1. von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
2. von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
3. von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
4. von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
5. von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
6. von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;
7. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
(1) Wer
1. gegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder
b) es unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,
2. gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) es unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,
b) einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,
c) einen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,
d) die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder
e) dem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,
(1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 5, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
5. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
6. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8. jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 5 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.
(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.
(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA:
1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
2. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
3. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und Z 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
b) die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.
(1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3) Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(1) Gegen jede Entscheidung der FMA über die Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
2. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
3. Verordnung (EU) 2016/679 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024.
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 und § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.
9. ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;
10. Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
11. Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;
12. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
13. einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;
14. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Z 12, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
15. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
16. wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;
17. Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß § 5 zu verhängen.
(2) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
1. unmittelbar,
2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
3. unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Z 2 genannten Behörden,
4. durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
(3) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.
3. gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
4. gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) einen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder
b) einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx Plans enthält,
5. gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) eine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
b) das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder
c) die notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) unzulässige Risikopositionen einbezieht,
b) unzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,
c) die erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder
d) der FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,
7. gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a) einen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,
b) einen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder
c) die erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,
8. gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,
9. bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 4 nicht mit der FMA zusammenarbeitet,
10. gegen eine sonstige Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 verstößt,
11. eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Art. 3 in Verbindung mit Titel II der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,
12. gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, oder
13. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Art. 15a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste zu bestrafen, sofern sich diese beziffern lassen, oder, falls diese Bezifferung nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 folgende Maßnahmen zu setzen:
1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß § 4 Abs. 1 Z 12;
2. die bescheidmäßige Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
3. die bescheidmäßige Untersagung der Ausgabe europäischer grüner Anleihen durch die natürliche oder juristische Person für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.
(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.