Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.
Rückverweise
EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 18 Inkrafttreten
…und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3…
§ 10 Unterrichtung des Entscheidungsstaats
…5 zusammen mit einer Begründung, 3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und 4. über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, zu unterrichten.…
§ 15 Folgen der Übermittlung
…Inland nicht vollstreckt werden. (2) Die Vollstreckung ist wieder zulässig, 1. nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Art. 7 des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ausgenommen dessen Abs. 2 Buchstabe a, von Art. 11 Abs. 1 oder…