Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.
Rückverweise
EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 10 Unterrichtung des Entscheidungsstaats
…einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, 1. über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4, 2. über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 5 zusammen mit einer Begründung, 3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen…