§ 12 Voraussetzungen
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Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
§ 14 EU-VStVG · EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 14 Beendigung der Vollstreckung
…auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. (2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.…