Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und der Bericht des Verschmelzungsprüfers.
2. Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft oder Gesellschaften darüber unverzüglich zu unterrichten.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 42 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
… 4); 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8; 5. der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft; 6. etwaige nach § 33 in…
§ 45 Anmeldung und Eintragung
…§ 34 Abs. 4); 4. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 5. die Verschmelzungsberichte, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8; 6. die Berichte der Verschmelzungsprüfer; 7. etwaige nach § 33 in Verbindung mit § …
§ 34 Verschmelzungsbeschluss und -vertrag
…erforderlich. Die Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung gemäß § 42 darf erst erfolgen, wenn seit der Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gemäß § 32 sechs Wochen und seit der Offenlegung gemäß § 33 ein Monat vergangen sind. (3) Bei einer Herein-Verschmelzung zur Neugründung einer Aktiengesellschaft bedarf die…