(1) Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss).
(2) Für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses in der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. Die Gesellschafterversammlung kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
2. Handelt es sich bei der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaft um die übernehmende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 231 AktG erfüllt sind. Der Hinweis auf das Recht der Gesellschafter nach § 231 Abs. 3 AktG, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, hat in der Mitteilung an die Gesellschafter nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen. Ist auch in der übertragenden ausländischen Gesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, so beginnt die einmonatige Frist für das Verlangen nach einer Zustimmung in der übernehmenden inländischen Gesellschaft zu laufen, sobald die vom Wegzugsmitgliedstaat ausgestellte Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.
3. Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich. Die Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung gemäß § 42 darf erst erfolgen, wenn seit der Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gemäß § 32 sechs Wochen und seit der Offenlegung gemäß § 33 ein Monat vergangen sind.
(3) Bei einer Herein-Verschmelzung zur Neugründung einer Aktiengesellschaft bedarf die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für den ersten Jahresabschluss der neuen Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.
(4) Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben auch einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen; dieser bedarf der Form eines Notariatsaktes.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 42 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan; 2. der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4); 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach §…
§ 45 Anmeldung und Eintragung
…nicht erforderlich sind, ein sonstiger Nachweis, dass jede der sich verschmelzenden Gesellschaften dem Verschmelzungsplan nach dem anwendbaren Recht zugestimmt hat; 3. der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4); 4. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 5. die Verschmelzungsberichte, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung…