(1) Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
2. es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
In einem solchen Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante grenzüberschreitende Umwandlung zu informieren.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 53 Prüfung durch den Aufsichtsrat
…Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.…
§ 31 Prüfung durch den Aufsichtsrat
…1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen…