§ 53 Prüfung durch den Aufsichtsrat
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Spaltung
2. Abschnitt Hinaus-Spaltung
§ 53 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.
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