§ 34 Zusatzinformationen
In Kraft seit 07. März 2023
Up-to-date
EU-PolKG
Gliederung
5. Teil Schengener Informationssystem
§ 34 Zusatzinformationen
Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
§ 34 EU-PolKG · EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 34 Zusatzinformationen
…Zusatzinformationen § 34. Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.…
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