(1) Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.
(3) Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
Rückverweise
EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 15 Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
(1) Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär…
§ 18 Form der Meldung
…Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung…